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Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der
Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für
Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 155 vom 14/06/2002 S. 0027 - 0031
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über
die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel
35a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Olivenöl besitzt Geschmacks- und Ernährungseigenschaften, die ihm
- unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten - ein Marktsegment mit
verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen
Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation bedarf es für
Olivenöl neuer Vermarktungsvorschriften mit besonderen Etikettierungsregeln
in Ergänzung zu der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln
sowie die Werbung hierfür(3), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG
der Kommission(4), insbesondere zu den grundlegenden Bestimmungen in deren Artikel
2.
(2) Um die Echtheit der vermarkteten Olivenöle zu gewährleisten, ist
es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte
Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss
versehen sind. Den Mitgliedstaaten ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen,
größere Verpackungen für die Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.
(3) Neben den verbindlichen Bezeichnungen für die einzelnen Olivenölkategorien
nach Artikel 35 der Verordnung 136/66/EWG sollten die Verbraucher über die
Art des angebotenen Olivenöls genauer informiert werden.
(4) Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle
können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken
je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen. Innerhalb ein
und derselben Olivenölkategorie können sich dadurch marktverzerrende
Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen
weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe
des Ursprungs auf der Einzelhandelspackung könnte die Verbraucher zu der
Annahme verleiten, es bestünden solche Unterschiede. Zur Vermeidung von
Marktverzerrungen sind daher Gemeinschaftsbestimmungen vorzusehen, nach denen
die Angabe des Ursprungs den Kategorien "natives Olivenöl extra" und "natives
Olivenöl " vorbehalten ist, die ganz bestimmte Bedingungen erfüllen.
Es wird angestrebt, die Angabe des Ursprungs bei diesen Kategorien verbindlich
vorzuschreiben. Solange es jedoch keine systematische Herkunftssicherung und
Kontrolle aller vermarkteten Olivenölmengen gibt, muss die Ursprungsangabe
für "natives Olivenöl " und "natives Olivenöl extra" fakultativ
bleiben.
(5) Bestehende Markennamen mit geografischen Hinweisen können weiter verwendet
werden, wenn sie gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken(5), geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG(6), oder der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(7),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94(8), amtlich eingetragen wurden.
(6) Die Angabe eines regionalen Ursprungs kann in Form einer geschützten
Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe
(g.g.A.) nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(9),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(10),
erfolgen. Um Verwechslungen beim Verbraucher und damit Marktverzerrungen zu vermeiden,
sollten g.U. und g.g.A. der regionalen Ebene vorbehalten bleiben. Bei importierten
Olivenölen sind die Bestimmungen über den nicht präferenziellen
Ursprung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(11), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(12),
einzuhalten.
(7) Bezieht sich die Ursprungsangabe bei nativen Olivenölen auf die Gemeinschaft
oder auf einen Mitgliedstaat, so ist davon auszugehen, dass die verwendeten Oliven,
aber auch die Extraktionsverfahren und -techniken die Qualität und den Geschmack
des Öls beeinflussen. Die Ursprungsangabe muss daher dem geografischen Herstellungsgebiet,
d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde,
entsprechen. Erfolgt die Extraktion des Öls jedoch nicht im Erntegebiet
der Oliven, so muss dies auf der Verpackung bzw. im Etikett angeben sein, damit
Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden
werden.
(8) In der Gemeinschaft bzw. in den Mitgliedstaaten handelt es sich bei den vermarkteten
nativen Olivenölen zumeist um Verschnitte, bei denen eine gleichmäßige
Qualität und die typischen organoleptischen Merkmale entsprechend den Markterwartungen
sichergestellt sind. Die typischen Merkmale nativer Olivenöle aus dem betreffenden
Gebiet bleiben also trotz - oder mitunter dank - des Zusatzes geringer Olivenölmengen
aus einem anderen Gebiet erhalten. Um angesichts der zyklischen Produktionsschwankungen
im Ölbau eine regelmäßige Versorgung des Marktes über die
herkömmlichen Handelsströme zu erlauben, ist daher an der Ursprungsangabe
mit Bezug auf die Gemeinschaft bzw. auf einen Mitgliedstaat festzuhalten, auch
wenn es sich bei dem Erzeugnis um einen Verschnitt mit geringen Anteilen von
Olivenöl aus anderen Gebieten handelt. In diesem Fall sollte der Verbraucher
jedoch darüber aufgeklärt werden, dass das Erzeugnis nicht gänzlich
aus dem Gebiet stammt, das als Ursprung angegeben ist.
(9) Nach der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung nicht geeignet sein,
den Käufer irrezuführen, so über die Eigenschaften des Olivenöls
bzw. durch Angabe von Eigenschaften, die es nicht besitzt, oder indem ihm vermeintlich
besondere Eigenschaften zugeschrieben werden. Ferner sind harmonisierte Regeln
für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl
vorzusehen, um diese genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen
zu können. Demnach müssen Begriffe wie "Kaltpressung" oder "Kaltextraktion" einer
technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen und angegebene
organoleptische Merkmale auf objektiven Ergebnissen beruhen. Ebenso
darf durch isolierte Hinweise auf den Säuregehalt beim Verbraucher nicht der fälschliche
Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums erweckt werden, da dieser nur
zusammen mit anderen Merkmalen des Öls einen qualitativen Aussagewert hat.
Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher
Bedeutung bedarf es objektiver Kriterien für ihre Verwendung, um klare Marktverhältnisse
zu schaffen.
(10) Es ist zu verhindern, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl
enthalten, getäuscht werden, indem dessen guter Ruf herausgestellt wird,
ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So muss das Etikett
einen deutlichen Hinweis auf den prozentualen Anteil des Olivenöls sowie
entsprechende Angaben bei Erzeugnissen tragen, die ausschließlich aus einer
Mischung verschiedener Pflanzenfette bestehen. Ferner müssen die in den
Verordnungen für andere olivenölhaltige Erzeugnisse vorgesehenen Bestimmungen
berücksichtigt werden.
(11) Die Bezeichnungen der Olivenölkategorien entsprechen physikalisch-chemischen
und organoleptischen Eigenschaften, die im Anhang der Verordnung 136/66/EWG und
in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über
die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren
zu ihrer Bestimmung (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
796/2002(14), genau festgelegt sind. Andere Angaben auf dem Etikett müssen
durch objektive Fakten belegt sein, um Missbräuchen zu Lasten der Verbraucher
und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt vorzubeugen.
(12) Im Rahmen des Kontrollsystems nach Artikel 35a Absatz 2 der Verordnung 136/66/EWG
müssen die Mitgliedstaaten die für die jeweiligen Etikettierungsangaben
vorzuweisenden Belege und etwa fälligen Sanktionen festlegen. Bei den Belegen
kann es sich unter anderem um feststehende Tatsachen, sichere Analyse- oder Aufzeichnungsergebnisse,
Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen handeln.
(13) Da die Kontrollen am Betriebssitz der für die Etikettierung verantwortlichen
Unternehmen vom jeweils zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen sind, ist
ein Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
vorzusehen, in denen das betreffende Olivenöl vermarktet wird.
(14) Zur Beurteilung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung müssen
die betreffenden Mitgliedstaaten die bei der Anwendung gemachten Feststellungen
und aufgetretenen Schwierigkeiten mitteilen.
(15) Um die Anpassung an die neuen Vorschriften und die Schaffung der zu ihrer
Anwendung erforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer
der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über
Handelsbestimmungen für Olivenöl (15), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2152/2001(16) verlängert und das Inkrafttreten der
vorliegenden Verordnung verschoben werden.
(16) Der Verwaltungsausschuss für Fette hat nicht innerhalb der ihm von
seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG sind in der vorliegenden
Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für
Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a)
und b), Nummer 3 und Nummer 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist "Einzelhandel" der Verkauf an den Endverbraucher
von Ölen nach Absatz 1 in unverändertem Zustand oder als Bestandteil
eines Lebensmittels.
Artikel 2
Die Öle nach Artikel 1 Absatz 1 werden dem Endverbraucher vorverpackt in
Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen
müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss und mit einem Etikett
gemäß Artikel 3 bis 6 versehen sein.
Bei Verpackungen zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern,
Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen können die Mitgliedstaaten
je nach Fall ein Höchstvolumen von über 5 l festlegen.
Artikel 3
Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar
die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie neben der Handelsbezeichnung
nach Artikel 35 der Verordnung Nr. 136/66/EWG tragen:
a) natives Olivenöl extra: "erste Güteklasse - direkt aus Oliven ausschließlich
mit mechanischen Verfahren gewonnen";
b) natives Olivenöl : "- direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen
Verfahren gewonnen";
c) Olivenöl - bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl
: "- enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt
aus Oliven gewonnenes Öl";
d) Oliventresteröl: "- enthält ausschließlich Öl aus der
Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus
Oliven gewonnenes Öl"
oder "- enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester
und direkt aus Oliven gewonnenes Öl".
Artikel 4
(1) Eine Ursprungsangabe in der Etikettierung ist nur bei nativem Olivenöl
extra und nativem Olivenöl im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) und b) des
Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG und nach den Bestimmungen der Absätze
2 bis 6 zulässig.
"Ursprungsangabe" im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen
Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.
(2) Eine regionale Ursprungsangabe ist bei Erzeugnissen, die eine geschützte
Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 tragen, nach den Bestimmungen der genannten Verordnung
zulässig.
In den anderen Fällen bezieht sich die Ursprungsabgabe auf einen Mitgliedstaat,
auf die Gemeinschaft oder auf ein Drittland.
(3) Nicht als Ursprungsangabe im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen
von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung gemäß der Richtlinie
89/104/EWG spätestens am 31. Dezember 1998 bzw. gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 40/94 spätestens am 31. Mai 2002 beantragt worden ist.
(4) Die Ursprungsangabe bei Einfuhren aus Drittländern unterliegt den Bestimmungen
der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
(5) Bezieht sich die Ursprungsangabe auf einen Mitgliedstaat oder auf die Gemeinschaft,
so entspricht sie dem geografischen Gebiet, in dem die betreffenden Oliven geerntet
wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen
wurde.
Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden
als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in
dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet die Ursprungsangabe
folgenden Wortlaut: "Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung
der Gemeinschaft oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in
(Bezeichnung der Gemeinschaft, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden
Drittlandes)".
(6) Bei Verschnitten von nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl
, die im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 zu über 75 % aus ein und demselben
Mitgliedstaat oder aus der Gemeinschaft stammen, kann jedoch der überwiegende
Ursprung zusammen mit dessen tatsächlichem Mindestprozentanteil angegeben
werden.
Artikel 5
Für etwaige zusätzliche Angaben in der Etikettierung von Ölen
nach Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Angabe "erste Kaltpressung" ist nur zulässig bei nativem Olivenöl
und nativem Olivenöl extra, das durch die erste mechanische Pressung der
Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem
mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.
b) Die Angabe "Kaltextraktion" ist nur zulässig bei nativem Olivenöl
und nativem Olivenöl extra, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der
Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.
c) Die Angabe organoleptischer Eigenschaften ist nur zulässig, wenn sie
auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Analysemethode
basiert.
d) Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts ist
nur zulässig, wenn daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten
Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und des Extinktionskoeffizienten in gleicher
Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.
Artikel 6
(1) Wenn bei einer Mischung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 und anderen
Pflanzenölen durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung
außerhalb der Zutatenliste auf den Olivenölgehalt hingewiesen wird,
so muss diese Mischung die Handelsbezeichnung "Mischung von Pflanzenölen
(oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl " zusammen
mit dem Prozentsatz des Olivenölanteils tragen.
Bei Mischungen nach Unterabsatz 1 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen
in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden,
wenn er mehr als 50 % beträgt.
(2) Wenn auf den Olivenölgehalt anderer Lebensmittel als nach Absatz 1 durch
Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb
der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss zusammen mit der Handelsbezeichnung
des Lebensmittels der Olivenölanteil als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts
angegeben sein; ausgenommen sind die Fälle, die in besonderen Verordnungen über
bestimmte olivenölhaltige Erzeugnisse geregelt sind.
Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale
Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis
angegeben werden.
(3) Bei Vorhandensein von Oliventresteröl gelten die Absätze 1 und
2 sinngemäß unter der Angabe "Oliventresteröl" anstelle " Olivenöl ".
Artikel 7
Der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter begründet
auf Aufforderung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Betriebssitz befindet,
die Angaben nach Artikel 4, 5 und 6 durch einen oder mehrere Belege folgender
Art:
a) feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen,
b) Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen
Proben,
c) Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen entsprechend den Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten.
Der betreffende Mitgliedstaat räumt eine Toleranz zwischen den Angaben in
der Etikettierung nach den Artikeln 4, 5 und 6 und den Schlussfolgerungen aus
den vorgewiesenen Belegen und/oder unabhängigen Gutachten ein, wobei die
Genauigkeit und Reproduzierbarkeit der betreffenden Methoden und Unterlagen sowie
gegebenenfalls der unabhängigen Gutachten zu berücksichtigen ist.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Name und Anschrift der mit der Kontrolle
der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen an die Kommission, die diese
den anderen Mitgliedstaaten sowie den Betroffenen auf Antrag mitteilt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem sich der Betriebssitz des in der Etikettierung
angegebenen Herstellers, Verpackers oder Anbieters befindet, überprüft
auf entsprechende Anfrage die Richtigkeit fraglicher Angaben und nimmt geeignete
Proben vor Ablauf des auf die Anfrage folgenden Monats. Die Anfrage kann ausgehen
von
a) den zuständigen Dienststellen der Kommission,
b) einer von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Organisation der Marktteilnehmer
im Sinne von Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates(17),
c) der Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats.
(3) Zusammen mit der Anfrage nach Absatz 2 sind alle für die beantragte Überprüfung
zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere
a) das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls,
b) Name bzw. Firma und Anschrift des Betriebs, bei dem die Probenahme bzw. der
Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat,
c) die Nummern der betreffenden Partien,
d) Kopien aller Etiketten der unmittelbaren Verpackung des fraglichen Olivenöls,
e) die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe
der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des betreffenden Labors oder
Sachverständigen,
f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Olivenöls
entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der anfragenden Stelle vor Ablauf des
dritten Monats nach der Anfrage die Bezugsnummer des Vorgangs und die getroffenen
Folgemaßnahmen mit.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen und legen
unter anderem eine Sanktionsregelung fest, um die Einhaltung dieser Verordnung
zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens
zum 31. Dezember 2002 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des
auf deren Beschluss folgenden Monats mit.
(2) Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 5 und 6 können die betreffenden
Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen
sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Für die Angaben nach Artikel 4 ist
diese Zulassung obligatorisch.
Die Zulassung mit einer entsprechenden alphanumerischen Kennzeichnung wird auf
Antrag jedem Unternehmen erteilt, das
a) über eine Verpackungsanlage verfügt;
b) sich zur Erfassung und Aufbewahrung der vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege
nach Artikel 7 verpflichtet;
c) gegebenenfalls über ein Lagerhaltungssystem verfügt, das es ermöglicht,
die Herkunft der mit einer Ursprungsangabe versehenen Olivenöle nach den
Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu kontrollieren.
Die alphanumerische Kennzeichnung des zugelassenen Verpackungsunternehmens wird
in der Etikettierung des Olivenöls angegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verpackungsunternehmen, die für
die Ursprungsangabe nach der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 zugelassen wurden und
im Wirtschaftsjahr 2001/02 den Zulassungsvoraussetzungen genügen, weiterhin
als zugelassen betrachten.
Artikel 10
Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich
bis spätestens 31. März einen Bericht mit folgenden Informationen zum
jeweils vorhergehenden Jahr:
a) eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2,
b) neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren
Wirtschaftsjahren,
c) aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen
und verhängte Sanktionen.
Die Informationen werden jeweils nach Jahr der Einleitung der Überprüfungen
und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa
aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der
Kontrollen aufgeführt.
Artikel 11
In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2815/98 wird das Datum "30. Juni 2002" durch "31.
Oktober 2002" ersetzt.
Artikel 12
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Sie gilt ab 1. November 2002; ausgenommen sind Erzeugnisse, die vor dem 1.
August 2002 rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt
und etikettiert oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt und
zum freien Verkehr abgefertigt wurden.
Artikel 11 gilt ab 1. Juli 2002.
Die Artikel 3, 5 und 6 gelten ab 1. November 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2002
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.
(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.
(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
(4) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.
(5) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
(6) ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35.
(7) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
(8) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 83.
(9) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.
(10) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.
(11) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(12) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17.
(13) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.
(14) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.
(15) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 56.
(16) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 36.
(17) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.
ORIGINAL HERKUNFT DES OBIGEN TEXTES: http://www.consorziooliotoscano.it/TRA_ted/contenuti/normativa/13_06_02.htm |
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